Geschäftsordnung Vereinigte Schützen Waal e.V.

 

Geschäftsordnung

  

1. Ergänzung zu § 1 der Satzung (Name und Zweck des Vereins)

 

Gewinnverwendung

Etwaige Gewinne bei Veranstaltungen werden nur für die Förderung des Brauchtums verwendet (z.B. Fahne, Schützenkette, Tracht).

 

 

2. Ergänzung zu § 2 der Satzung (Sitz des Vereins)

 

Postanschrift

Als Postanschrift gilt die jeweilige Adresse des Schriftführers.

 

 

3. Ergänzung zu § 5 der Satzung (Mitglieder, Mitgliedschaft)

 

Ehrenmitglied

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Mit der Ehrenmitgliedschaft erlischt die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

 

 

4. Ergänzung zu § 7 der Satzung (Ende der Mitgliedschaft)

 

Kündigung

Die Kündigung muss dem Schriftführer spätestens zum 30. September zugestellt sein. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr muss bezahlt sein.

 

Beitrag

Mitglieder, die den fälligen Jahresbeitrag nach zweimaliger Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen bezahlt haben, können durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden.

 

Vereinseigentum

Vereinseigentum ist mit Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zurückzugeben.

 

 

5. Ergänzung zu § 8 der Satzung (Ordentliche Jahreshauptversammlung Mitgliederversammlung)

 

Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Jahreshauptversammlung soll jährlich im 1. Quartal einberufen werden. Nach Bedarf kann der 1. Schützenmeister weitere Mitgliederversammlungen unter Einhaltung der, in der Satzung erwähnte Frist, einberufen.

 

Stimmrecht

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereinigten Schützen Waal e.V. als auch des Vereinigten Schützen Waal Freundes- und Förderkreises.

 

Anträge

Anträge von Mitgliedern müssen bis spätestens fünf Tage vor der jeweils anstehen­den Mitgliederversammlung beim 1. Schützenmeister oder der Geschäftsstelle schriftlich eingegangen sein.

 

 

6. Ergänzung zu § 10 der Satzung (Vorstand)

 

Kandidaten

Wählbar sind alle Mitglieder des Vereinigten Schützen Waal e.V., die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Amtsdauer

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

 

Wahlvorgang

Die jeweils anwesenden Mitglieder der Versammlung beschließen, wie die Wahl durchzuführen ist (schriftlich oder per Handzeichen).

 

Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Mitglieder zur Übernahme von Tätigkeiten in Ausschüssen (z.B. Sportleiter für die Referate Jugendsport, Leistungssport, Breitensport) herangezogen werden. Diese werden durch den Vorstand ernannt.

 

 

7. Ergänzung zu § 11 der Satzung (Berichterstattung und Entlastung des Vorstandes)

 

Berichterstattung

Die Mitglieder erhalten Informationen u.a. durch Tätigkeitsberichte des Schriftführers, der Sportleiter und des Schatzmeisters.

 

 

8. Ergänzung zu § 12 der Satzung (Auflösung des Vereins)

 

Vermögensverwendung

Sonstiges Vermögen (Zugstände, Gewehre, Schützenketten, Vereinsfahnen u. ä.) sind der Marktgemeinde Waal bis zur Neu

gründung eines örtlichen Schützenvereins zu übergeben.

 

 

9. Änderung der Geschäftsordnung

 

Änderungen und Ergänzungen zu dieser Geschäftsordnung können nur bei Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Hierfür ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

 

Waal, den 11.03.2000