Satzung Feundes- und Förderkreis
Satzung
§ 1 Name und
Zweck des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des sportlichen Wettkampfes, Tradition und
Brauchtums, er unterstützt die Ausbildung und Förderung von
Jungschützen des Vereinigte Schützen Waal e.V
Zur Erreichung dieser Aufgaben entwickelt der Verein regelmäßige
Aktivitäten mit dem Ziel, die notwendigen finanziellen Mittel zur
Verfügung stellen zu können. Der Verein verpflichtet sich, diese
Mittel nur satzungsgemäß zu verwenden. Mitglieder erhalten in Ihrer
Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen.
Der Verein ist konfessionell neutral, überparteilich und verfolgt
keine politischen Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Sitz des
Vereins
Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis hat seinen
Sitz in 86875 Waal.
§ 3 Organisation,
Geschäftsordnung
Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis ist ein
rechtlich selbständiger Verein, der keiner übergeordneten
Organisation untersteht.
Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis kann sich
eine Geschäftsordnung geben.
§ 4
Geschäftsjahr, Beiträge, Überschüsse
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Höhe und Zahlungsmodus der Beiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung des Vereinigten Schützen Waal Freundes- und
Förderkreises. Beiträge sind keine Spenden.
Überschüsse werden dem Vereinigte Schützen Waal e.V. zu dessen
satzungsgemäßen Verwendung bereitgestellt.
§ 5 Mitglieder, Mitgliedschaft
Bei den Mitgliedern des Vereins handelt es sich um fördernde
Mitglieder.
Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die in § 1
genannten Ziele des Vereins durch einen regelmäßigen Beitrag
unterstützen will. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung.
§ 6 Pflichten der
Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereinigte Schützen Waal Freundes- und
Förderkreises haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach
innen und nach außen zu vertreten und alles zu tun, was zum Wohle
des Vereins und zur Erlangung dessen Ziele förderlich ist. Jedes
Mitglied ist verpflichtet den festgesetzten Beitrag pünktlich zu
entrichten.
§ 7 Ende
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Vereinigte Schützen Waal Freundes- und
Förderkreis erlischt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des
Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum jeweiligen
Jahresende gekündigt werden.
Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können durch
Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger
Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei
rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Mitgliedern, die ausgeschlossen wurden, steht das Recht der Berufung
bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung
(Mitgliederversammlung) zu.
Beim Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit sofortiger
Wirkung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und alle
Ansprüche an den Verein.
§ 8 Ordentliche
Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis führt
jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung
(Mitgliederversammlung) durch. Der Termin hierfür ist vom 1.
Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an der öffentlichen
Anschlagstafel in der Singoldstraße, sowie durch Veröffentlichung im
Gemeindeblatt oder der Buchloer Zeitung bekannt zu geben.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst und sind im Versammlungsprotokoll des
Schriftführers festzuhalten.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen des Vereinigte Schützen Waal Freundes-
und Förderkreises haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über gestellte Anträge
Dem 1. Vorstand des Vereinigten Schützen Waal Freundes- und
Förderkreises obliegt die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlungen.
§ 10 Vorstand
Zur Durchführung der organisatorischen und verwaltungstechnischen
Aufgaben wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorstand
2.
Vorstand
Schriftführer
Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorstand,
bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorstand vertreten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
§ 11 Berichterstattung und Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand erstattet bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung
des Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreises Bericht
über die Arbeit des abgelaufenen Jahres, die Planungen für das
kommende Jahr, sowie über die Kasse.
Die Überprüfung der Kassenführung muss mindestens 4 Tage vor der
ordentlichen Jahreshauptversammlung von zwei Mitgliedern des
Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreises, die nicht dem
Vorstand angehören, durchgeführt werden (Revisoren).
Nach dem Bericht der Revisoren und den zur Diskussion gestellten
Tätigkeitsberichten kann dem Vorstand des Vereinigte Schützen Waal
Freundes- und Förderkreises Entlastung durch die
Mitgliederversammlung erteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereinigten Schützen Waal Freundes- und
Förderkreises kann nur durch eine, lediglich zu diesem Zwecke
einberufene, Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem
Beschluss ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder
notwendig.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 1
Absatz 2 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Satzung können nur bei
Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Hierfür ist die
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Waal, den 11.03.2000