Satzung Feundes- und Förderkreis

Satzung

 

 

§ 1   Name und Zweck des Vereins

 

Der Name des Vereins lautet:

 

                                                                       Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung des sportlichen Wettkampfes, Tradition und Brauchtums, er unterstützt die Ausbildung und Förderung von Jungschützen des Vereinigte Schützen Waal e.V

 

Zur Erreichung dieser Aufgaben entwickelt der Verein regel­mäßige Aktivitäten mit dem Ziel, die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen zu können. Der Verein verpflichtet sich, diese Mittel nur satzungsgemäß zu verwenden. Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

Der Verein ist konfessionell neutral, überparteilich und verfolgt keine politischen Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 2   Sitz des Vereins

 

Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis hat seinen Sitz in 86875 Waal.

 

 

§ 3   Organisation, Geschäftsordnung

 

Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis ist ein rechtlich selbständiger Verein, der keiner übergeordneten Organisation untersteht.

 

Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

 

§ 4   Geschäftsjahr, Beiträge, Überschüsse

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Höhe und Zahlungsmodus der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung des Vereinigten Schützen Waal Freundes- und Förderkreises. Beiträge sind keine Spenden.

Überschüsse werden dem Vereinigte Schützen Waal e.V. zu dessen satzungsgemäßen Verwendung bereitgestellt.

 

 

 

§ 5  Mitglieder, Mitgliedschaft

 

Bei den Mitgliedern des Vereins handelt es sich um fördernde Mitglieder.

Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die die in § 1 genannten Ziele des Vereins durch einen regelmäßigen Beitrag unterstützen will. Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

 

 

 

§ 6   Pflichten der Mitglieder

 

Alle Mitglieder des Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreises haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach innen und nach außen zu vertreten und alles zu tun, was zum Wohle des Vereins und zur Erlangung dessen Ziele förderlich ist. Jedes Mitglied ist verpflichtet den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

 

§ 7    Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft im Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis erlischt durch Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

 

Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden.

Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Mitgliedern, die ausgeschlossen wurden, steht das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) zu.

 

Beim Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und alle Ansprüche an den Verein.

 

 

 

§ 8   Ordentliche Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)

 

Der Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreis führt jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) durch. Der Termin hierfür ist vom 1. Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an der öffentlichen Anschlagstafel in der Singoldstraße, sowie durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder der Buchloer Zeitung bekannt zu geben.

 

Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und sind im Versammlungsprotokoll des Schriftführers festzuhalten.

 

Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlungen des Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreises haben folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Wahl des Vorstandes

b) Festsetzung des Jahresbeitrages

c) Entlastung des Vorstandes

d) Beschlussfassung über gestellte Anträge

 

Dem 1. Vorstand des Vereinigten Schützen Waal Freundes- und Förderkreises obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

Zur Durchführung der organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand.

Der Vorstand besteht aus:

   1. Vorstand

       2. Vorstand

       Schriftführer

       Schatzmeister

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorstand, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorstand vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

 

 

§ 11 Berichterstattung und Entlastung des Vorstandes

 

Der Vorstand erstattet bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreises Bericht über die Arbeit des abgelaufenen Jahres, die Planungen für das kommende Jahr, sowie über die Kasse.

 

Die Überprüfung der Kassenführung muss mindestens 4 Tage vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung von zwei Mitgliedern des Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreises, die nicht dem Vorstand angehören, durchgeführt werden (Revisoren).

 

Nach dem Bericht der Revisoren und den zur Diskussion gestellten Tätigkeitsberichten kann dem Vorstand des Vereinigte Schützen Waal Freundes- und Förderkreises Entlastung durch die Mitgliederversammlung erteilt werden.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereinigten Schützen Waal Freundes- und Förderkreises kann nur durch eine, lediglich zu diesem Zwecke einberufene, Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den unter § 1 Absatz 2 genannten Sportverein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

 

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

Änderungen und Ergänzungen zu dieser Satzung können nur bei Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Hierfür ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Waal, den 11.03.2000