Satzung Vereinigte Schützen Waal e.V.
Satzung
§ 1 Name und Zweck des
Vereins
Der Name des Vereins, laut Eintragung ins Vereinsregister, lautet:
Vereinigte Schützen Waal e. V.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, des sportlichen
Wettkampfes, Tradition und Brauchtums, sowie die Ausbildung und
Förderung von Jungschützen.
Zur Erreichung dieser Aufgaben hält der Verein regelmäßig
Schießabende ab, veranstaltet vereinsinterne Wettkämpfe und
beteiligt sich bei öffentlichen Wettkämpfen (z.B. Gau-,
Rundenwettkämpfen und Gaumeisterschaften).
Zur Erhaltung des Brauchtums präsentiert sich der Verein mit
Fahnenabordnungen an Gedenktagen und zu festlichen Anlässen
gemeinnützig in der Öffentlichkeit.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden.
Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Der Verein ist konfessionell neutral, überparteilich und verfolgt
keine politischen Ziele.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Vereinigte Schützen Waal e.V. hat seinen Sitz in 86875 Waal.
§ 3
Organisation, Geschäftsordnung
Der Vereinigte Schützen Waal e.V. ist im Rahmen des Schützengaus
Landsberg/Lech Mitglied im Bayerischen Sportschützenbund e.V. in
München - Hochbrück.
Der Vereinigte Schützen Waal e.V. kann sich eine
Geschäftsordnung
geben.
§ 4 Geschäftsjahr,
Beiträge
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Höhe und Zahlungsmodus der Beiträge bestimmt die
Mitgliederversammlung des Vereinigte Schützen Waal e.V.
Bei den Mitgliedern des Vereins handelt es sich um
a) aktive Schützen
b) Ehrenmitglieder.
a) Aktives Mitglied des Vereinigte Schützen Waal e.V. kann jeder
werden, der das 12. Lebensjahr vollendet hat; vom 12. bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres nur mit Zustimmung eines
Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft erfolgt durch
schriftliche Beitrittserklärung.
b) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein
oder den Schießsport besonders verdient gemacht hat.
§ 6 Pflichten der
Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereinigte Schützen Waal e.V. haben die Pflicht,
die Interessen des Vereins nach innen und nach außen zu vertreten
und alles zu tun, was zum Wohle des Vereins und dessen Brauchtum
förderlich ist. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten
Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 7 Ende der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Vereinigte Schützen Waal e.V. erlischt durch
Kündigung, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum jeweiligen
Jahresende gekündigt werden.
Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, können durch
Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung
wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger
Verurteilung wegen eines Verbrechens. Mitgliedern, die
ausgeschlossen wurden, steht das Recht der Berufung bei der nächsten
ordentlichen Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung) zu.
Beim Tod eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft mit sofortiger
Wirkung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und alle
Ansprüche an den Verein.
§ 8 Ordentliche Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
Der Vereinigte Schützen Waal e.V. führt jährlich eine ordentliche Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)durch. Der Termin hierfür ist vom 1. Schützenmeister mindestens 14 Tage vorher durch Aushang an der Öffentlichen Anschlagstafel in der Singoldstraße, sowie durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder der Buchloer Zeitung bekannt zu geben.
Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und sind im Versammlungsprotokoll des Schriftführers festzuhalten.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen des Vereinigte Schützen Waal e.V. haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Wahl des Vorstandes
b) Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über gestellte Anträge
Dem 1. Schützenmeister des Vereinigte Schützen Waal e.V. obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
§ 10 Vorstand
Zur Durchführung der organisatorischen, verwaltungstechnischen und sportlichen Aufgaben wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand.
Der Vorstand besteht aus:
1. Schützenmeister
2. Schützenmeister
Schriftführer
Schatzmeister
Sportlicher Leiter
Der Verein wird durch die im Vereinsregister eingetragenen Personen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dies sind der 1. Schützenmeister und der 2. Schützenmeister Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Berichterstattung und Entlastung des Vorstandes
Der Vorstand erstattet bei der ordentlichen Jahreshauptversammlung des Vereinigte Schützen Waal e.V. Bericht über die Arbeit des abgelaufenen Jahres, die Planungen für das kommende Jahr sowie über die Kasse.
Die Überprüfung der Kassenführung muss mindestens 4 Tage vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung von zwei Mitgliedern des Vereinigte Schützen Waal e.V., die nicht dem Vorstand angehören, durchgeführt werden (Revisoren).
Nach dem Bericht der Revisoren und den zur Diskussion gestellten Tätigkeitsberichten kann dem Vorstand des Vereinigte Schützen Waal e.V. Entlastung durch die Mitgliederversammlung erteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereinigte Schützen Waal e.V. kann nur durch eine, lediglich zu diesem Zwecke einberufene, Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Markt Waal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Satzungsänderungen
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Satzung können nur bei Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Hierfür ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Jede Satzungsänderung ist dem Vereinsregister beim AmtsgerichtKempten mitzuteilen.
Waal, den 28.02.2015